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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2015, Band 28

Über eine konkludent zustande gekommene Benützungsvereinbarung und deren Fortbestehen bei neu hinzutretenden Miteigentümern

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Das mit dem WEG 2002 eingeführte Schriftlichkeitsgebot des § 17 Abs 1 WEG lässt eine davor konkludent zu Stande gekommene Benützungsvereinbarung unberührt und berührt lediglich den nach dem 30. 6. 2002 im Wege der Einzelrechtsnachfolge neu hinzutretenden Mit- und Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung bleibt wirksam, wenn der Rechtsnachfolger, der seine Anteile nach dem 30. 6. 2002 erwirbt, mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt, oder der von seinem Vorgänger (konkludent) übernommenen Verpflichtung schriftlich beitritt. Solange der neu eintretende Mit- und Wohnungseigentümer, sollte er nicht in die Rechtsstellung seines Vorgängers eingetreten sein, seinen Beitritt nicht ablehnt, besteht ein Schwebezustand, während dessen Dauer die übrigen Teilhaber an die Vereinbarung gebunden bleiben. Steht hingegen fest, dass der Erwerber einen formgerechten Beitritt zu einer solchen Vereinbarung ablehnt, fällt die Wirksamkeit der Vereinbarung für alle Beteiligten weg.

Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung im Fall der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils führt noch nicht zum Verlust des Titels für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden unter anderem mit einer konstitutiv wirkenden Regelung der Benutzung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch.

  • § 56 Abs 13 WEG
  • WOBL-Slg 2015/104
  • OGH, 24.02.2015, 5 Ob 205/14d
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 108/14k
  • BG Fünfhaus, 12 Msch 25/12y
  • § 17 2002

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