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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, Februar 2019, Band 19

Mensdorff-​Pouilly, Alexandra

Über nachträgliche Vertragsänderungen

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Der Austausch des Architektur-Projekts ist eine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung in einem Projektmanagementvertrag.

Es liegt eine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung vor, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die für das Projektmanagement geforderte Sachkompetenz eines Bieters bei einem Wechsel des Architekturprojekts anders beurteilt worden wäre. Angesichts des Abgehens vom ursprünglichen Architekturprojekt hätte also ein anderer Unternehmer den Zuschlag erhalten können.

Der Änderungsvorbehalt muss allen potentiellen Bietern zugänglich sein. Die Aufnahme einer solchen Klausel erst in der zweiten Stufe eines Verhandlungsverfahrens entspricht nicht dem Transparenzerfordernis und ist damit keine taugliche Grundlage für die eingetretene nachträgliche Vertragsänderung.

Ein Nachprüfungsantrag ist binnen 7 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Um von der Entscheidung der Auftraggeberin, keine Neuausschreibung vorzunehmen, Kenntnis erlangen zu können, bedarf es einer Willenserklärung, die nach außen in Erscheinung tritt. Eine Willenserklärung, die sich an Dritte und nicht an den Auftragnehmer richtet, kann nicht als Zuschlagserteilung angesehen werden.

Die Befangenheit eines Laienrichters wird etwa dann angenommen, wenn dieser über eine Auftragsvergabe eines Bundesministeriums (mit)entscheidet, dem er selber angehört. Die Mitwirkung von durch Interessenvertretungen nominierten Laienrichtern ist nach Art 6 EMRK bedenklich, wenn diese Interessenvertretungen ein fortdauerndes Interesse an der Beurteilung einer im Verfahren gestellten Frage haben.

  • Mensdorff-Pouilly, Alexandra
  • § 7 Abs 3 S.LVwGG
  • VwGH, 08.08.2018, Ra 2015/04/0013, „Paracelsusbad“
  • § 365 BVergG
  • gesondert anfechtbare Entscheidung
  • Art 6 EMRK
  • § 7 AVG
  • Transparenz von Änderungsklauseln
  • Art 72 RL 24/2014/EU
  • § 6 VwGVG
  • Beginn von Anfechtungsfristen
  • RPA 2019, 14
  • Nachträgliche Vertragsänderung
  • § 21 S.VKG
  • Änderung Leistungsgegenstand
  • § 22 S.VKG
  • anderer Bieterkreis
  • Vergaberecht
  • Art 135 Abs 1 B-VG
  • § 3 S.VKG
  • § 296 BVergG
  • § 17 VwGVG
  • Befangenheit Laienrichter

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