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Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG können auch noch während des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten abgeschlossen werden und sind von diesen zu beurkunden

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Gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. In diesem Sinne kann ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG 1959 auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeschlossen werden, in dem über die Beschwerde eines Wasserbenutzungsberechtigten gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes, welche in sein Wasserbenutzungsrecht eingriff, zu entscheiden war. Somit hatte das Verwaltungsgericht ein Übereinkommen nach § 11 Abs 3 WRG 1959, welches von beiden Wasserbenutzungsberechtigten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgeschlossen wurde, zuerst auf seine Zulässigkeit hinsichtlich der geregelten Basisdotation für die Restwasserstrecke zu prüfen, nämlich ob wasserrechtlich relevante Rechtsvorschriften oder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht entgegenstanden. Nachdem dies nicht zutraf, war das Übereinkommen im Erkenntnis nach § 28 Abs 1 VwGVG über die in Beschwerde gezogene wasserrechtliche Bewilligung zu beurkunden, indem der Bewilligungsbescheid durch Beurkundung der getroffenen Vereinbarung ergänzt (und abgeändert) wurde.

  • ZVG-Slg 2016/39
  • § 111 Abs 3 WRG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 105 WRG
  • § 28 Abs 1 VwGVG
  • LVwG Stmk, 29.07.2015, LVwG 46.24-105/2015

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