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Übergabe von Bestandobjekten nach § 1096 ABGB

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Die Übergabe von Bestandobjekten nach § 1096 ABGB ist bewirkt, wenn der Mieter in die Lage versetzt wurde, die Räumlichkeiten in Gebrauch zu nehmen. Bei versperrten Objekten gehört dazu die Ausfolgung der Schlüssel (hier: Schlüsselkarten). Will der Bestandnehmer das Objekt in dem Zustand, in dem er es vorfindet, nicht übernehmen, muss er dies unverzüglich erklären und den Bestandgegenstand zurückweisen. Nur bis zur Übergabe hat der Bestandnehmer die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und – nach Setzung einer Nachfrist – den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären.

  • § 918 ABGB
  • § 1096 ABGB
  • § 1117 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 22.02.2017, 8 Ob 89/16w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 38 R 330/15h
  • WOBL-Slg 2018/24

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