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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2018, Band 31

Walch, Mathias

Übergang des Hausverwaltungsvertragsverhältnisses nach § 38 UGB

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An der Anwendbarkeit des § 38 UGB auf das zum Verwalter nach § 19 WEG begründete Rechtsverhältnis ist nicht zu zweifeln, da mangels abweichender Vereinbarung die Verwalterpflichten nicht als höchstpersönlich iSd § 38 Abs 1 UGB anzusehen sind und nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sämtliche unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse von der Übertragung erfasst sind.

Die Widerspruchsmöglichkeit nach § 38 Abs 2 UGB steht der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters offen. Mangels Vorliegens eines wirksamen Widerspruchs ist aufgrund des ex lege-Übergangs nach § 38 Abs 1 UGB der Erwerber des Hausverwaltungsunternehmens berechtigt, ein Beschlussfassungsverfahren im Umlaufweg oder eine Eigentümerversammlung zu initiieren.

  • Walch, Mathias
  • § 38 UGB
  • LG Salzburg, 22 R 79/17x
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/58
  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 133/17w
  • § 19 WEG
  • BG Salzburgv, 12 Msch 16/15g

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