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Übergangsbestimmung des ErbRÄG 2015 und Verjährungsfrist für Erbschaftsklage

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Soweit zufolge § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB die Bestimmung des § 1487a ABGB auf ein vor dem 01.01.2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist, die mit dem Tod des Erblassers beginnt. Daher tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.

  • § 1487a ABGB
  • JBL 2020, 119
  • § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 22.10.2019, 2 Ob 84/19w
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Feldkirch, 20.09.2018, 4 Cg 134/17d
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OLG Innsbruck, 31.01.2019, 1 R 162/18k

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