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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Übergangsregelung für verkürzte Abschöpfungsverfahren nach dem IRÄG 2017.

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§§ 198, 199, 213 IO. Bei Abschöpfungsverfahren, die vor dem 1.11.2017 eingeleitet wurden, ist § 213 Abs 1 IO idF BGBl 2010/29 anzuwenden, wonach das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären hat, wenn drei Jahre verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger zumindest 50% ihrer Forderungen oder nach Ablauf der Abtretungserklärung zumindest 10% ihrer Forderungen erhalten haben.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 29.06.2022, 8 Ob 67/22v
  • oeba-Slg 2022/2873

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