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Überlassen von Suchtgift, Wirkstoffgehalt, Reinsubstanz, Begründungsmangel

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Die in § 28a Abs 1 SMG angeführten Tathandlungen beziehen sich auf in der Suchtgiftverordnung erfasste, die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende und im Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandene Wirkstoffe, weshalb im Urteil Feststellungen zur Beschaffenheit tatverfangener Substanzen im Zeitpunkt der Tatbegehung und zu einem darauf bezogenen Vorsatz erforderlich sind.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 20.03.2020, 15 Os 9/20t
  • § 281 Abs 1 Z 5 StPO
  • § 28a Abs 1 5. Fall SMG
  • § 28a Abs 4 Z 3 SMG
  • JST-Slg 2020/69

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