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Heft 4, April 2017, Band 65

Lurger, Brigitta

Übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Informationen über eine Mailbox auf einer Electronic-Banking-Website, so können diese nur dann als iS von Art 41 Abs 1 und Art 44 Abs 1 der Zahlungsdiensterichtlini...

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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Rahmenverträge - Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung - Erfordernis der Unterrichtung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger - Übermittlung von Informationen über eine Mailbox auf einer Website für Electronic-Banking; Art 41 Abs 1 und Art 44 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/ EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art 4 Nr 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen iSd Art 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann iS dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,

sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.

Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich iS von Art 36 Abs 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.

  • Lurger, Brigitta
  • EuGH, 25.01.2017, C-375/15 , 3. Kammer
  • oeba-Slg 2017/75

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