Übermittlung eines Anbringens an eine bloß am amtlichen Vordruck bekannt gegebene E-Mail-Adresse der Behörde
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 2017 Wörter
- Seiten 686 -688
- https://doi.org/10.33196/wbl202411068601
30,00 €
inkl MwSt
Anbringen an Behörden per E-Mail können „organisatorischen Beschränkungen“ iS des § 13 Abs 2 letzter Satz AVG unterworfen werden, zB Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen. Solche organisatorischen Beschränkungen sind gem § 13 Abs 2 AVG im Internet bekanntzumachen.
Entgegen derartiger Beschränkungen übermittelte Anbringen sind unwirksam und reichen für die Wahrung der Frist nicht hin. Die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse geht nach der stRsp des VwGH zu Lasten des Einschreiters.
Das AVG verwehrt es einer Behörde jedoch nicht, die einmal getroffene „organisatorische Beschränkung“ für jedermann zurückzunehmen, indem sie einen „contrarius actus“ setzt (also die im Internet vorgenommene Kundmachung löscht oder abändert), oder die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten – unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen – im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person um eine (oder mehrere) Einbringungsmöglichkeiten zu erweitern.
Für eine – von der Behörde im Einzelfall – vorgenommene Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten sieht das AVG keine explizite Regelung vor. Insbesondere verlangt es nicht, dass auch eine solche Erweiterung – bei Aufrechterhaltung der allgemeinen „organisatorischen Beschränkungen“ – im Internet kundgemacht werden müsste. Allerdings wird zu verlangen sein, dass die Behörde, die eine „organisatorische Beschränkung“ des elektronischen Verkehrs vorgenommen hat, die Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise bekanntgegeben hat, dass dieser mit Grund annehmen konnte, Eingaben an die genannte Adresse seien in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten – wie im vorliegenden Fall – eine (weitere) E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt.
- WBl-Slg 2024/186
- § 13 Abs 2 AVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 18.04.2024, Ra 2024/02/0049
Weitere Artikel aus diesem Heft