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Übernahme einer Verwaltungsstrafe – Entgelt von dritter Seite?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
AFSBand 2013
Inhalt:
UFS-Entscheidung
Umfang:
1826 Wörter, Seiten 102-104

9,80 €

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Wenn die Abzugsverbote des § 20 EStG 1988 grundsätzlich auch nur ausgabenseitig wirken, so erfordern sie systematisch, dass auch die Einnahmen (zB Schadloshaltungszahlungen), die mit Aufwendungen iSd § 20 Abs 1 EStG 1988 (zB Verwaltungsstrafe) in unmittelbaren Zusammenhang stehen, steuerfrei bleiben. Mangels Veranlassungszusammenhang handelt es sich bei der Schadloshaltungszahlung durch einen Vertragspartner des Arbeitgebers im gegenständlichen Fall um keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die Schadloshaltungszahlung erfolgte nämlich auf Grund eines sich aus einem Werk-Rahmenvertrag ergebenden zivilrechtlichen Schadensausgleichsanspruches. Das Finanzamt Salzburg-Stadt hat gegen diese Entscheidung des UFS eine VwGH-Beschwerde zur Zl 2013/15/0128 eingebracht (Amtsbeschwerde).

  • Fuchs, Hubert W.
  • Steuerrecht
  • AFS 2013, 102
  • § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG
  • UFS, 22.01.2013, RV/0611-S/12
  • § 20 Abs 1 EStG

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