Übernahme von Geldstrafen und Verfahrenskosten der Geschäftsleiter durch die Gesellschaft
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Abhandlung, 4607 Wörter
- Seiten 885 -889
- https://doi.org/10.47782/oeba201612088501
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Seit mit der BWG-Novelle im Jahr 2012 das mögliche Strafausmaß für die Verletzung bankrechtlicher Vorschriften deutlich angehoben worden ist, erreichen die von der FMA gegenüber Geschäftsleitern verhängten Geldstrafen in der Regel fünfstellige Beträge, bei mehrfachen Verstößen liegen die Strafen oft nicht mehr weit von der EUR 100.000 Grenze entfernt. In Anbetracht dieser Strafhöhen stellt sich die Frage, ob diese Strafen wie auch die mit den Verfahren verbundenen Vertretungskosten von der Gesellschaft getragen bzw übernommen werden können. Dabei sind sowohl zivil- als auch strafrechtliche Restriktionen zu beachten.
- Schrank, Christopher
- § 879 ABGB
- § 25 GmbHG
- § 1014 ABGB
- Business Judgment Rule
- Untreue
- § 153 StGB
- Übernahme der Verfahrenskosten
- Übernahme der Strafe durch Gesellschaft
- § 84 AktG
- § 167 StGB
- § 97 AktG
- Strafrechtsänderungsgesetz 2015
- Haftungsfreistellung
- JEL-Classification: K 14, K 42
- OEBA 2016, 885
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