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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2013, Band 26

Überprüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft: Parteistellung und vereinfachte Zustellung

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Die vereinfachte Zustellung eines Sachbeschlusses durch Hausanschlag gilt auch gegenüber zuvor am Verfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümern, selbst wenn sie im verfahrenseinleitenden Antrag nicht namentlich angeführt wurden (vgl 5 Ob 1086/92 WoBl 1993/54). Um die Warnfunktion für die Wohnungseigentümer zu erhöhen, bedarf es grundsätzlich der Anführung sämtlicher Parteien im Kopf der anzuschlagenden Entscheidung. Die Parteistellung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren knüpft nämlich jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum an (RIS-Justiz RS0083100; 5 Ob 238/09z wobl 2011/127). Das erfordert jedoch keine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist (RIS-Justiz RS0083106; 5 Ob 85/11b Zak 2011/668, 356). Nur wenn Verfahrensparteien mit einer Kostenersatzpflicht belegt werden, ist deren namentliche Anführung im Spruch der Entscheidung erforderlich (vgl wiederum 5 Ob 85/11b).

Gegenstand eines Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG ist die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer bestimmten Beschlussfassung, also der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Willensbildungsverfahrens. Wird während des laufenden Überprüfungsverfahrens von den Mit- und Wohnungseigentümern ein neuer, inhaltsgleicher Beschluss gefasst, hat das auf die Frage der Rechtswirksamkeit eines früheren Beschlusses naturgemäß keine Auswirkungen. Vielmehr könnte die Rechtswirksamkeit des früheren Beschlusses den Folgebeschluss obsolet machen.

  • BG Zell am See, 28 Msch 2/11d
  • § 52 Abs 1 Z 4 WEG
  • OGH, 23.10.2012, 5 Ob 154/12a, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 52 Abs 2 Z 4 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 22 R 129/12t
  • WOBL-Slg 2013/74
  • § 24 WEG

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