- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 7
- Judikatur, 1482 Wörter
- Seiten 31-33
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inkl MwStDie Regeln der Technik gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an.
ÖNORMEN spiegeln den Stand der Regeln der Technik zwar wider. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Prüfung, die einer gewissen ÖNORM nicht entspricht, schon allein deswegen den Regeln der Technik nicht genügen würde.
Der Übernehmer ist zur Geltendmachung der Wandlung nach § 932 Abs 4 ABGB unter anderem dann berechtigt, wenn ihm die primären Gewährleistungsbehelfe (Verbesserung oder Austausch) aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Eine Leistung ist dann als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt.
Die gemäß Art 15a B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Einsparung von Energie (BGBl 1995/388; für Niederösterreich kundgemacht in LGBl 8206-0) entfaltet ohne Transformation keine Rechtswirkungen gegenüber den Normunterworfenen.
- § 58 NÖ BO
- Gewährleistung
- Stand der Technik
- ÖNORMen
- § 59 NÖ BO
- ZRB 2018, 31
- Wandlung
- OGH, 24.05.2017, 1 Ob 239/16b
- Baurecht
- § 932 ABGB
- NÖ BTV 1997