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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

Venier, Andreas

Überschreitung der Höchstdauer der Untersuchungshaft als Ermessensentscheidung und Grundrechtsbeschwerde

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Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens. § 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere“ einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden. Bewegen sich die vom Rechtsmittelgericht für die Fristüberschreitung angeführten Gründe innerhalb der Grenzen vertretbarer Ermessensabwägung, wird der Rechtsmittelwerber nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

  • Venier, Andreas
  • OGH, 28.05.2020, 14 Os 53/20f
  • § 2 Abs 1 GRBG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Innsbruck, 30.04.2020, 11 Bs 11/20y
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 178 Abs 2 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Innsbruck, 21.04.2020, 28 Hv 12/20b
  • JBL 2020, 861
  • Arbeitsrecht

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