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Lenneis, Christian

Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses

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Der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung muss nicht entgegenstehen, dass die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. Dies gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung. Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich einstellt, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insb durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl VwGH 27.8.2020, Ra 2019/13/0036).

  • Lenneis, Christian
  • § 2 LiebhabereiVO
  • VwGH, 14.12.2023, Ra 2023/13/0051, Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
  • BFG, Zl RV/7102535/2015
  • WOBL-Slg 2024/130
  • § 28 EStG
  • Miet- und Wohnrecht

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