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Übertragung von Miteigentumsanteilen gemäß § 10 Abs 4 WEG: Zug-um-Zug-Verpflichtung, Klagebegehren
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 2915 Wörter
- Seiten 520-523
- https://doi.org/10.33196/jbl201808052001
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inkl MwStDie in § 10 Abs 4 WEG 2002 normierte Verpflichtung des Miteigentumsanteile übernehmenden Miteigentümers, dem übertragenden Miteigentümer ein angemessenes Entgelt zu entrichten, ist als Zug-um-Zug-Verpflichtung zu qualifizieren.
Bei dem aus § 10 Abs 4 WEG 2002 abgeleiteten Übertragungsanspruch folgt aus der Natur dieses auf eine der Nutzwertneufestsetzung entsprechende Eigentumsveränderung gerichteten Anspruchs, dass im Verhältnis aller von den erforderlichen Anteilsänderungen unmittelbar betroffenen Miteigentümer zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. In einem solchen (einheitlichen) Verfahren bilden daher die klagende(n) und beklagte(n) Partei(en) eine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO
- OGH, 21.12.2017, 5 Ob 139/17b
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 10 Abs 4 WEG
- Europa- und Völkerrecht
- BG Landeck, 21.10.2016, 2 C 598/16a
- Allgemeines Privatrecht
- LG Innsbruck, 06.04.2017, 4 R 18/17a
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2018, 520
- § 14 ZPO
- Arbeitsrecht
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