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Übertragung von Nutzungsrechten an Baurechtsliegenschaften

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Die Vereinbarung, wonach bis zur grundbücherlichen Übertragung eines Baurechts ein Nutzungsrecht an der betreffenden Liegenschaft gegen bestimmte Gegenleistungen eingeräumt wird, ist ohne Zustimmung aller beteiligten Parteien nicht übertragbar. Nach der herrschenden Einheitstheorie wird die Vertragsübernahme erst durch (allenfalls im Vorhinein gegebene) Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners wirksam.

  • Übertragung von Nutzungsrechten an Baurechtsliegenschaften
  • § 1405 ABGB
  • § 1404 ABGB
  • BBL-Slg 2013/151
  • Baurecht
  • § 1406 ABGB
  • OGH, 21.03.2013, 5 Ob 251/12s

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