


Überwachungsdruck durch Videokameras als Verletzung der Privatsphäre einer juristischen Person?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 139
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2684 Wörter, Seiten 512-515
30,00 €
inkl MwSt




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Ein Vermieter hat schon deswegen ein Interesse an der Abwehr von Überwachungsmaßnahmen gegen eine von ihm nicht selbst benützte Wohnung, weil er ansonsten Ansprüchen seines Mieters ausgesetzt wäre. Es besteht auch ein (auf der Privatsphäre beruhendes) Recht eines Liegenschaftseigentümers, dass seine Angestellten nicht systematisch beobachtet werden. Im Übrigen ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die materiellen und immateriellen Interessen seiner Dienstnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu wahren, wozu etwa auch der Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gehört. In all diesen Fällen kann es aber nicht von Bedeutung sein, ob es sich beim Vermieter, Liegenschaftseigentümer oder Arbeitgeber um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, geht es doch um den Schutz der betroffenen natürlichen Personen. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass (unter anderem) einem Liegenschaftseigentümer ein Klagerecht auch primär im Interesse der Nutzer (Mieter, Dienstnehmer) der Liegenschaft eingeräumt ist. Da insoweit keine unmittelbare persönliche Betroffenheit gefordert wird, kommt es auf die Fähigkeit der juristischen Person, Überwachungsdruck zu erleben, nicht mehr entscheidend an.
-
- § 16 ABGB
- JBL 2017, 512
- OLG Graz, 07.09.2016, 4 R 103/16y
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1328a ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 29.03.2017, 6 Ob 231/16p
- § 26 ABGB
- LGZ Graz, 30.03.2016, 13 Cg 24/15k
- Arbeitsrecht
Ein Vermieter hat schon deswegen ein Interesse an der Abwehr von Überwachungsmaßnahmen gegen eine von ihm nicht selbst benützte Wohnung, weil er ansonsten Ansprüchen seines Mieters ausgesetzt wäre. Es besteht auch ein (auf der Privatsphäre beruhendes) Recht eines Liegenschaftseigentümers, dass seine Angestellten nicht systematisch beobachtet werden. Im Übrigen ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die materiellen und immateriellen Interessen seiner Dienstnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu wahren, wozu etwa auch der Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gehört. In all diesen Fällen kann es aber nicht von Bedeutung sein, ob es sich beim Vermieter, Liegenschaftseigentümer oder Arbeitgeber um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, geht es doch um den Schutz der betroffenen natürlichen Personen. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass (unter anderem) einem Liegenschaftseigentümer ein Klagerecht auch primär im Interesse der Nutzer (Mieter, Dienstnehmer) der Liegenschaft eingeräumt ist. Da insoweit keine unmittelbare persönliche Betroffenheit gefordert wird, kommt es auf die Fähigkeit der juristischen Person, Überwachungsdruck zu erleben, nicht mehr entscheidend an.
- § 16 ABGB
- JBL 2017, 512
- OLG Graz, 07.09.2016, 4 R 103/16y
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1328a ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 29.03.2017, 6 Ob 231/16p
- § 26 ABGB
- LGZ Graz, 30.03.2016, 13 Cg 24/15k
- Arbeitsrecht