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Überwachungspflichten von GmbH-Gesellschaftern – Haftung von Gesellschaftern einer GesBR für Vertragsverletzungen

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Eine Erkundigungspflicht bzw -obliegenheit der Gesellschafter tritt erst ein, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür finden, dass Geschäftsführer ihre Pflichten verletzt haben. Dies liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss.

Kontrollrechte der Gesellschafter sind eigennützige Rechte. Demnach sind Gesellschafter einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrolle verpflichtet.

Die Gesellschafter können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Das gilt umso mehr, wenn bei der Aufstellung ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird.

Ein in Anspruch genommener Geschäftsführer kann den Mitverschuldenseinwand wegen mangelnder Kontrolle durch die Gesellschafter nicht erheben.

Die Entlastung eines Geschäftsführers wirkt im Zweifel nur für seine Person. Ob diese Beschränkung beabsichtigt ist, ist eine – nach dem Geschäftszweck – zu lösende Auslegungsfrage.

Die Gesellschafter einer GesbR haften solidarisch für Schäden, die aus Anlass einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern die vertragliche Leistung eine unteilbare ist. Besteht für die Vertragserfüllung eine Haftung zur ungeteilten Hand, gilt dies auch für die aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierende Schadenersatzpflicht. Dies gilt auch für die Verletzung einer Nebenpflicht wie einer Schutzpflicht.

  • § 889 ABGB
  • OGH, 20.02.2014, 6 Ob 183/13z
  • Gesellschaftsrecht
  • § 1203 ABGB
  • § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG
  • § 348 UGB
  • GES 2014, 116

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