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Heft 11, November 2018, Band 140
Üble Nachrede und Ausübung eines Rechts
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 2698 Wörter
- Seiten 737-740
- https://doi.org/10.33196/jbl201811073701
30,00 €
inkl MwStDer im Zivilverfahren Beklagte (wie auch der im Strafverfahren Angeklagte) handelt grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iS des § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen (oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe) im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis (Art 6 Abs 1 EMRK) nicht nur ein zur entsprechenden Rechtsverfolgung „notwendiges“, sondern jedes Vorbringen, das – ohne Anlegen eines strengen Maßstabs – aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird.
- Zöchbauer, Peter
- BG Bezau, 22.08.2016, 7 U 6/16w
- LG Feldkirch, 19.07.2017, 25 Bl 30/17a
- § 114 StGB
- Öffentliches Recht
- OGH, 14.03.2018, 15 Os 28/18h
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2018, 737
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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