Um als „präzise Information“ iSd Marktmissbrauchsrichtlinie zu gelten, muss aus einer Information bei ihrem öffentlichen Bekanntwerden nicht mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden können, dass sich...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Erkenntnisse des EuGH, 2813 Wörter
- Seiten 276 -280
- https://doi.org/10.47782/oeba201704027601
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/6/ EG - Art 1 Nr 1 - Richtlinie 2003/124/ EG - Art 1 Abs 1 - Insider-Information - Begriff ‚präzise Information‘ - Potentielle Wirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten in einer bestimmten Richtung;
Art 1 Nr 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art 1 Abs 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22.12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass sie für die Einstufung einer Information als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potentieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden.
- Lurger, Brigitta
- EuGH, 11.03.2015, C-628/13, 2. Kammer
- oeba-Slg 2017/76
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