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Lehner, Beatrix

Umfang der Konzession ist auch bei der Befugnisprüfung zu beachten

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Die Berechtigung zur Leistungserbringung und somit die vergaberechtliche Befugnis richtet sich stets nach den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen des Herkunftslandes bzw. auf die im Herkunftsland zur Ausführung der betreffenden Leistung erforderliche Berechtigung.

Die zahlenmäßige Beschränkung der Fahrzeuge im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz stellt eine Beschränkung der Konzession dar, die auch bei der Prüfung der Befugnis nach § 71 BVergG 2006 zu berücksichtigen ist.

  • Lehner, Beatrix
  • § 71 BVergG
  • Eignung
  • Befugnis
  • § 15 Abs 1 GelverkG
  • Konzession
  • Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
  • § 69 BVergG
  • § 1 GelverkG
  • § 2 GelverkG
  • RPA 2017, 208
  • VwGH, 01.02.2017, Ra 2016/04/0002Ra 2016/04/0003, „Schulbusbetrieb für SchülerInnen mit Behinderung in Wien“
  • Feststellungsantrag
  • § 3 Abs 1 GelverkG
  • § 70 Abs 1 BVergG
  • Vergaberecht
  • § 5 Abs 1 GelverkG
  • § 2 KFG
  • § 4 GelverkG
  • § 129 Abs 1 BVergG

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