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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 2, April 2015, Band 2015

Reisner, Hubert

Umfang der Prüfung eines zulässigen Widerrufs

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Art 41 Abs 1, 43 und 45 der RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass Art 45 dieser Richtlinie, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der darin vorgesehenen Ausschlussgründe nicht erfüllt sind, dem Erlass einer Entscheidung durch einen öffentlichen Auftraggeber nicht entgegensteht, mit der auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, für den ein Ausschreibungsverfahren stattgefunden hat, verzichtet und verfügt wird, dass dieser Auftrag nicht endgültig an den einzigen verbliebenen Bieter vergeben wird, der zum vorläufigen Zuschlagsempfänger erklärt worden war.

Das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und insbesondere Art 1 Abs 1 UA 3 der RL 89/665/EWG sind dahin auszulegen, dass es sich bei der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kontrolle um eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber handelt, mit der die Beachtung der einschlägigen Regelungen des Unionsrechts oder der einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Regelungen umsetzen, sichergestellt werden soll, ohne dass diese Kontrolle allein auf die Prüfung beschränkt werden könnte, ob die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers willkürlich sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der nationale Gesetzgeber die zuständigen nationalen Gerichte zur Durchführung einer Zweckmäßigkeitskontrolle ermächtigen kann.

  • Reisner, Hubert
  • mangelhafte Aufklärung
  • Art 45 Abs 1 RL 2014/18/EG
  • Widerruf
  • RPA 2015, 123
  • Art 41 Abs 1 RL 2014/18/EG
  • strafbare Handlung
  • Art 45 Abs 2 lit c RL 2014/18/EG
  • Ausschlussgrund
  • Zugang zum Rechtsschutz.
  • EuGH, 11.12.2014, C-440/13, „Croce Amica One Italia“
  • Art 43 RL 2014/18/EG
  • schwere Verfehlung
  • Vergaberecht
  • Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG
  • Art 45 Abs 2 lit d RL 2014/18/EG
  • Art 45 Abs 2 lit g RL 2014/18/EG

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