Umfang der Sperrwirkung der Zurücknahme der Klage gegen einen GesbR-Gesellschafter unter Anspruchsverzicht im Verhältnis zur Klage aus demselben Vertrag gegen alle GesbR-Gesellschafter als Solidarschuldner
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 146
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2676 Wörter, Seiten 328-331
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Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wirkt nur dann als Prozesshindernis, wenn die Parteien und der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeverfahren ident sind. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstands wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden kann, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiell-rechtlichen Tatbestands erforderlich sind.
Bei Verbindlichkeiten der Gesellschafter einer GesbR ist zwischen den gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten und allfälligen Privatverbindlichkeiten der Gesellschafter zu unterscheiden. Mangels Rechtspersönlichkeit der GesbR (§ 1175 Abs 2 ABGB) sind allerdings die Gesellschafter die Zurechnungssubjekte der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten und auch die Vertragspartner des Dritten. Für gesellschaftsbezogene Ansprüche ordnet § 1199 ABGB die Solidarhaftung der Gesellschafter an. Daher kann ein Gesellschaftsgläubiger nach § 891 ABGB für die Erfüllung der Verbindlichkeit alle, mehrere oder auch nur einen Gesellschafter in Anspruch nehmen.
Wird eine Klage, mit der ein Anspruch auf vertraglichen Schadenersatz gegenüber nur einem GesbR-Gesellschafter verfolgt wird, unter Anspruchsverzicht zurückgenommen, steht einer Klage aus demselben Vertrag gegen alle GesbR-Gesellschafter die Sperrwirkung des § 237 Abs 4 ZPO entgegen.
- Klicka, Thomas
- § 237 Abs 4 ZPO
- OLG Linz, 04.05.2023, 1 R 52/23g
- § 1199 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 891 ABGB
- § 1175 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- LG Linz, 27.02.2023, 2 Cg 71/22x
- JBL 2024, 328
- Arbeitsrecht
- OGH, 31.10.2023, 10 Ob 30/23v