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Juristische Blätter

Heft 11, November 2012, Band 134

Umfassende Pflege des Ehegatten: Bereicherungsanspruch nach Scheidung

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Nach § 1435 ABGB analog können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden, sofern sie über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen und jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung gebildet hatten. Für die Rückforderbarkeit genügt die Annahme, dass der Ehegatte davon ausgehen konnte, von seiner Tätigkeit irgendeinen Vorteil in der Zukunft erlangen zu können (zB Witwenpension, Erb- bzw Pflichtteilsansprüche). Dabei ist nicht erforderlich, dass er eine bestimmte zukünftige Gegenleistung erwartet.

Zwischen Ehegatten wird die Pflege des erkrankten Ehegatten als von der Beistandspflicht des § 90 Abs 1 ABGB erfasst angesehen. Erbringt ein Angehöriger aber Pflegeleistungen, die weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer besonderen Beistandspflicht zu leisten ist (hier: dauernde Hilfsbedürftigkeit, die Hilfestellung beim Waschen, Gehen, An- und Auskleiden sowie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens erforderte), hat er Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung. Die Bestimmung der Höhe des Entgelts, auf das gem § 1435 analog iVm § 1152 ABGB ein Anspruch besteht, erfolgt nach § 273 ZPO. Eine zu weitgehende analoge Heranziehung von kollektiven Löhnen ist dabei, wenn die Umstände eher ein familiäres als ein Arbeitsverhältnis nahelegen, nicht gerechtfertigt.

Für die Anwendung des § 43 Abs 1 S 3 ZPO besteht kein Raum, wenn beide Parteien das Urteil des ErstG annähernd in gleichem Umfang bekämpfen, sodass die der zitierten Bestimmung zugrunde liegende ratio, einen Kostenersatz für jene Fälle vorzusehen, in denen bestimmte Kosten nur von einer Partei getragen werden, nicht zum Tragen kommt.

  • § 90 Abs 1 ABGB idF analog
  • JBL 2012, 718
  • OLG Wien, 26.01.2012, 16 R 265/11z
  • OGH, 22.06.2012, 6 Ob 76/12p
  • § 1152 ABGB idF analog
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 43 ZPO
  • § 81 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 273 ZPO
  • LGZ Wien, 19.10.2011, 62 Cg 79/09g
  • § 1435 ABGB idF analog
  • Arbeitsrecht

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