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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 1491 Wörter
- Seiten 725-727
- https://doi.org/10.33196/wbl201512072501
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inkl MwStBeim Umgehungsgeschäft streben die Beteiligten – anders als beim Scheingeschäft, bei dem die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, – an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden beziehungsweise den einer anderen Norm zu erfüllen. Umgehungsgeschäfte sind im Gegensatz zu Scheingeschäften nicht schlechthin nichtig. Sie unterliegen vielmehr denjenigen Rechtsvorschriften, zu deren Umgehung das Geschäft geschlossen wurde.
Die vergaberechtliche Auftraggebereigenschaft richtet sich danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll. Genau dieses Kriterium soll aber mit einem Umgehungsgeschäft durch „Vorschieben“ eines privaten Dritten durch den öffentlichen Auftraggeber vermieden werden. Betrachtet man dieses Kriterium jedoch nicht nach formellen Gesichtspunkten, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, ist zunächst entscheidend, ob die Beschaffung der Leistungen für den öffentlichen Auftraggeber nach dessen Vorgaben erfolgt.
- § 2 Z 8 BVergG
- WBl-Slg 2015/245
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 24.06.2015, Ra 2014/04/0043
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