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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2016, Band 29

Umwandlung einer Bar in ein Prostitutionslokal als genehmigungspflichtige Widmungsänderung

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Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten oder bereits tatsächlich erfolgten Verwendung gegenübergestellt wird. Welche Widmung ein WE-Objekt hat, entscheidet nur die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer, die idR im WE-Vertrag erfolgt.

Die Interpretation des Begriffs „Bar“ als „intimes Nachtlokal“ ohne Ausübung der Prostitution, ist vertretbar. Dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des WE-Vertrags in drei „Separees“ Prostitution betrieben wurde, ändert daran nichts, da nicht festgestellt wurde, dass allen Parteien des WE-Vertrags und künftigen Wohnungseigentümern von insgesamt 24 Objekten diese Ausübung der Prostitution in Hinterzimmern der Bar tatsächlich bekannt gewesen war.

Die Beurteilung, dass die Umwandlung des Betriebs der Bar in ein „offizielles“, nach dem Wr ProstitutionsG 2011 genehmigtes Prostitutionslokal, dessen Zweck auch aufgrund der neuen auffallenden Beleuchtung und Außengestaltung kaum verborgen blieb, eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt, ist nicht korrekturbedürftig.

  • BG Innere Stadt Wien, 40 C 26/14t
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 11.07.2016, 5 Ob 117/16s – Zurückweisung der Revision
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2016/138
  • LGZ Wien, 34 R 178/14z

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