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Umwandlung einer Entlassung

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Liegen aus der Sicht des Arbeitgebers plausible und ausreichende Gründe für eine Entlassung des Arbeitnehmers vor, ist eine nachträgliche Umwandlung der Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung rechtswirksam.

Die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung ist keine Novation.

  • § 879 ABGB
  • OGH, 25.08.2020, 8 ObA 67/20s
  • § 1376 ABGB
  • WBl-Slg 2021/9
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 27.04.2020, 10 Ra 4/20m-27
  • § 1162 ABGB
  • § 870 ABGB

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