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Heft 10, Oktober 2020, Band 33
Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Mietverhältnis: Präklusivfrist für Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 1634 Wörter
- Seiten 328-330
- https://doi.org/10.33196/wobl202010032801
30,00 €
inkl MwStDie Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung ist gem § 16 Abs 8 MRG binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Nach Auffassung des RekursG beginnt die Frist nach § 16 Abs 8 S 3 MRG auch bei einer Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Mietverhältnis mit dem Zeitpunkt der Willenseinigung (und nicht erst mit dem Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten bzw mit dem Beginn des unbefristeten Mietverhältnisses). Da der RevRekWerber daran nicht zweifelt, sondern diese Auffassung sogar ausdrücklich als richtig bezeichnet, hält der OGH eine nähere Auseinandersetzung für entbehrlich.
- Scharmer, Marco
- § 16 Abs 8 MRG
- LGZ Wien, 39 R 167/18z
- OGH, 25.04.2019, 5 Ob 32/19w, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- WOBL-Slg 2020/101
- Miet- und Wohnrecht
- BG Hernals, 5 MSch 29/17w