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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2016, Band 30

Umweltinformation und Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht

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Das TUIG 2005 setzt gemäß dessen § 13 Abs 1 die RL 2003/4/EG (Umweltinformationen-RL) um. Diese Richtlinie ist daher für die Auslegung des TUIG 2005 heranzuziehen.

Wie sich aus dem Erwägungsgrund 5 der RL 2003/4/EG ergibt, verfolgt diese Richtlinie das Ziel, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts an die von der EG unterzeichnete Aarhus-Konvention anzugleichen. Die Bestimmungen der Richtlinie sind daher anhand dieser Konvention auszulegen (vgl EuGH 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, nach dessen Rn 30 die Aarhus Konvention einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung darstellt).

Bei der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht, deren Aufgabe die Überwachung der sich aus naturschutzrechtlichen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen ist, handelt es sich zweifellos um eine (Verwaltungs-)Maßnahme zum Schutz von Umweltbestandteilen, die vom TUIG 2005 umfasst ist. Der Öffentlichkeit kommt somit nach Maßgabe des TUIG 2005 ein Recht auf Information über diese Maßnahme zu.

Aus Art 4 Abs 1 der Aarhus Konvention ergibt sich zunächst, dass die „eigentlichen Unterlagen“ nicht selbst als Umweltinformationen anzusehen sind, sondern nur solche Informationen enthalten. Bei umweltrelevanten Maßnahmen stellt jedenfalls der Bewilligungsbescheid eine solche „eigentliche Unterlage“ dar. Aber auch der einleitende Antrag samt den Antragsunterlagen – ohne den oftmals der genaue Umfang einer Bewilligung nicht ersichtlich ist – sowie zB von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten können „eigentliche Unterlagen“ darstellen, die die relevanten Umweltinformationen enthalten.

Bei der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht handelt es sich jedenfalls beim Bestellungsbescheid um eine „eigentliche Unterlage“ iSd Art 4 Abs 1 Aarhus Konvention; der Antrag auf Bestellung der Bauaufsicht und die eingeholte Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zur Eignung der in Aussicht genommenen Person können als solche Unterlagen angesehen werden. Diese Unterlagen sind nicht per se Umweltinformationen, sondern Dokumente (Aktenbestandteile), die Umweltinformationen enthalten. Daher handelt es sich beim Begehren auf Ausfolgung (einer Kopie) des Bescheides betreffend die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht sowie des entsprechenden Antrages und der Stellungnahme des Amtssachverständigen um die „Form“ iSv § 5 Abs 5 TUIG 2005, in der die Mitteilung der Umweltinformationen begehrt wurde.

  • VwGH, 25.05.2016, Ra 2015/10/0104
  • Art 4 Aarhus-Konvention
  • § 2 Tir UmweltinformationsG (TUIG)
  • WBl-Slg 2016/222
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 5 Abs 5 Tir UmweltinformationsG (TUIG)

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