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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2017, Band 31

Umweltschutz: Unzulässigkeit der österr Regelung, die durch eine Bewilligung gedeckte Schäden ausnimmt

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1. Art 17 der RL 2004/35/EG in der durch die RL 2009/31/EG des EP und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht anzustellenden Prüfung dahin auszulegen, dass sie zeitlich auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 aufgetreten sind, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum wasserrechtlich bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage herrühren.

2. Die RL 2004/35 in der durch die RL 2009/31 geänderten Fassung, insb ihr Art 2 Nr 1 lit b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer hat, allein deshalb generell und ohne Weiteres vom Begriff des „Umweltschadens“ ausgenommen ist, weil er durch eine Bewilligung in Anwendung des nationalen Rechts gedeckt ist.

3. In den Fällen, in denen nach nationalen Vorschriften eine Bewilligung erteilt wurde, ohne dass die Bedingungen des Art 4 Abs 7 lit a bis d der RL 2000/60/EG des EP und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik geprüft wurden, muss ein nationales Gericht bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden iS von Art 2 Nr 1 lit b der RL 2004/35 in der durch die RL 2009/31 geänderten Fassung vorliegt, nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen des Art 4 Abs 7 lit a bis d der RL 2000/60 erfüllt sind.

4. Die Art 12 und 13 der RL 2004/35 in der durch die RL 2009/31 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren in Bezug auf einen Umweltschaden iS von Art 2 Nr 1 lit b dieser RL durchführen zu lassen.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 01.06.2017, Rs C-529/15, (Gert Folk; Verwaltungsgerichtshof [Österreich])
  • RL 2004/35/EG des EP und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
  • WBl-Slg 2017/139

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