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Umweltschutz: Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Antrags- bzw Klage- oder Beschwerdebefugnis vor nationalen Behörden und Gerichten (Österreich)

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Art 288 AEUV sowie Art 5 Abs 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr 2 der RL 91/676/EWG sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gem Art 5 Abs 5 dieser RL erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen iS des Art 5 Abs 6 der RL 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht.

  • WBl-Slg 2019/215
  • Art 288 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 03.10.2019, Rs C-197/18, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Robert Prandl, Gemeinde Zillingdorf, Beteiligter: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus; Verwaltungsgericht Wien [Österreich]
  • Art 5 Abs 4 und 5 der RL des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG)
  • Anhang I Punkt A Nr 2 der RL des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG)

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