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UN-Kaufrecht: Annahme eines Angebots durch Verarbeitung der Ware

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Eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme gemäß Art 18 Abs 1 S 1 UN-K dar. Ein sonstiges Verhalten in diesem Sinn besteht in einer stillschweigenden Zustimmungsäußerung des Annehmenden zum Angebot. Die Zustimmungsäußerung erfolgt hier durch die Vornahme oder Nichtvornahme einer bestimmten Handlung, welche das Einverständnis und den Bindungswillen des Annehmenden ernsthaft und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um eine Bestätigung des Vertragswillens durch den Annehmenden. Maßgebend für die Feststellung, ob eine Handlung des Annehmenden ein annahmegleiches Verhalten darstellt oder nicht, ist gemäß Art 8 UN-K der Erkenntnishorizont eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Art 18 Abs 3 UN-K sieht eine Ausnahme vom Zugangsprinzip für die Zustimmungsäußerung vor. Grundlage dafür kann das Angebot selbst, ein internationaler Handelsbrauch oder eine zwischen den Parteien bestehende Gepflogenheit bilden. Verzichtet wird nur auf den Zugang der Annahme, nicht aber auf die Vornahme der Annahmehandlung selbst. Beispiele für Verhaltensweisen, die Zustimmung zum Ausdruck bringen und aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art 18 Abs 3 UN-K unmittelbar als Annahme wirken, sind vor allem solche Handlungen, bei denen ein Zugang der damit zum Ausdruck gebrachten Zustimmung regelmäßig nicht für erforderlich gehalten wird, wie zB Verarbeitung der Ware oder Direktleistung an einen Dritten.

Erfüllt die Äußerung des Annehmenden die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit einer Annahme, kommt der Vertrag gemäß Art 23 UN-K zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Äußerung zustande. Bei der sogenannten zugangsfreien Annahmehandlung kommt der Vertrag bereits mit der Vornahme der Handlung zustande, weil damit der Tatbestand der Annahme vollendet ist.

  • Art 23 UN-K
  • OLG Graz, 02.08.2012, 2 R 100/12m
  • LGZ Graz, 23.04.2012, 62 Cg 8/12p
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 13.12.2012, 1 Ob 215/12t
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2013, 517
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • Art 18 UN-K

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