(Un-)Zulässigkeit des Einwandes einer Erhaltungsvereinbarung im Außerstreitverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 4746 Wörter
- Seiten 471 -475
- https://doi.org/10.33196/wobl201911047101
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Ob ein an sich zulässiger nachträglicher Verzicht des Mieters auf die Instandhaltungspflicht des Vermieters vorliegt, ist im Außerstreitverfahren nach § 22 Abs 1 Z 1 WGG nicht zu prüfen. Nicht nur die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf konkrete Vereinbarungen gründen, ist dem streitigen Verfahren vorbehalten. Auch Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Das gilt insb für die Durchsetzung von Erhaltungspflichten im außerstreitigen Rechtsweg. Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den gesetzlichen Regelungen der Erhaltungspflicht (§§ 3, 6 MRG; §§ 14a, 14c WGG) abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, kann daher im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG nicht angebracht werden. Gleiches hat im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 1 WGG und für den Einwand zu gelten, der Mieter habe auf die Erhaltung durch den Vermieter verzichtet. Auch ein Verzicht erfolgt durch Vertrag und stellt daher ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar.
- Schinnagl, Michaela
- § 37 MRG
- § 14a WGG
- § 3 MRG
- BG Donaustadt, 5 Msch 16/14t
- § 14c WGG
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 40 R 172/15p
- § 6 MRG
- WOBL-Slg 2019/116
- § 22 WGG
- OGH, 23.01.2017, 5 Ob 181/16b, Zurückweisung des Revisionsrekurses
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