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- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 447 Wörter
- Seiten 181-182
- https://doi.org/10.33196/wobl201905018101
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inkl MwStEin Fixpreis gem § 15d WGG ist offenkundig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte übersteigt (§ 18 Abs 3b WGG). Dieser Maßstab gilt auch für den Fall, dass keine freifinanzierten gleichartigen Objekte vorhanden sind. In diesem Fall ist der Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte fiktiv zu ermitteln. Das Gesetz legt zwar allgemein die Vergleichswertmethode nahe, normiert aber keinen Methodenzwang. Es obliegt dem Sachverständigen, eine geeignete Methode für die Ermittlung des fiktiven Vergleichspreises zu wählen. Diese Auslegung der insoweit klaren und eindeutigen Bestimmung des § 18 Abs 3b WGG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Besteht für die Ermittlung des ortsüblichen Preises für freifinanzierte gleichartige Objekte durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil diese Frage dem Tatsachenbereich angehört. Die auf einem eingeholten Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen sind einer Überprüfung durch den OGH ausnahmsweise dann zugänglich, wenn diese auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruhen.
- § 15d WGG
- OGH, 13.12.2018, 5 Ob 137/18k, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 39 R 286/17y
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2019/66
- § 18 WGG
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