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Unbare Zahlungsmittel vs Urkunden; Neubemessung von Strafe und privatrechtlichen Ansprüchen

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Bei Kredit- und Bankomatkarten handelt es sich um unbare Zahlungsmittel iS des § 74 Abs 1 Z 10 StGB. Demnach ist die Ansichnahme und Verbringung einer Bankomatkarte und einer Kreditkarte sowie einer Bankomatkarte, über welche der Angeklagte jeweils nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, jeweils dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu subsumieren. Bei einer E-Card handelt es sich mangels bargeldähnlicher Einsetzbarkeit dagegen nicht um ein unbares Zahlungsmittel, sondern um eine Urkunde iS des § 74 Abs 1 Z 7 StGB.

  • § 288 Abs 2 Z 3 StPO
  • OGH, 15.05.2024, 15 Os 35/24x
  • JST-Slg 2024/48
  • § 10 StGB
  • § 229 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 74 Abs 1 Z 7 StGB
  • § 241e StGB

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