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Unbelasteter Eigentumserwerb des Bundes ex lege mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verfallsanordnung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 4456 Wörter
- Seiten 314-319
- https://doi.org/10.33196/jbl201305031401
30,00 €
inkl MwStDie Rechte an den für verfallen erklärten Gegenständen oder Vermögenswerten jener Personen, die im der Verfallsanordnung vorausgehenden Verfahren Parteistellung hatten, erlöschen mit Eintritt der Rechtskraft der Verfallsanordnung nach erfolgloser/unterlassener Geltendmachung ersatzlos und endgültig. Korrespondierend dazu führt die Rechtskraft der Verfallsanordnung ex lege zum unbelasteten Erwerb der Rechte an den betroffenen Gegenständen und Vermögenswerten durch den Bund und wirkt in diesem Sinn originär.
Es muss als Prämisse eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens (§ 307 Abs 2 EO) nicht mehr unbestritten sein oder aufgrund eines Urteils feststehen, dass die den Erlag verursachende und im Exekutionsverfahren überwiesene Forderung tatsächlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Die Frage, wer Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, muss Gegenstand des Verteilungsverfahrens nach § 307 Abs 2 EO sein. Daher sind – neben dem Verpflichteten – auch alle nach der Aktenlage als Gläubiger in Frage kommenden Personen zur von Amts wegen anzuberaumenden (§ 285 Abs 3 EO) Verteilungstagsatzung zu laden; die Aktenlage bildet in diesem Verfahrensstadium vor allem der Erlagsantrag.
- § 445 StPO
- § 64 AHRG
- LGZ Wien, 30.04.2012, 46 R 15/12i
- § 443 StPO
- § 307 Abs 2 EO
- OGH, 17.10.2012, 3 Ob 121/12h
- § 444 StPO
- BG Innere Stadt Wien, 06.12.2011, 63 E 5255/04y
- Öffentliches Recht
- § 35 EisbEG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 37 Abs 4 EO
- § 408 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- § 20b StGB
- Arbeitsrecht
- § 380 ABGB
- JBL 2013, 314
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