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Unbestimmtheit eines Fremdwährungskredits mangels (bestimmbaren) Umrechnungsmodus
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 4718 Wörter
- Seiten 313-318
- https://doi.org/10.33196/jbl202205031301
30,00 €
inkl MwStWird eine effektive Fremdwährungsschuld als Sonderform der echten Fremdwährungsschuld vereinbart, sind Zahlungen in anderer Währung eine Leistung an Zahlungs statt, die der Gläubiger grundsätzlich nicht als Erfüllung annehmen muss.
Ist im Vertrag über einen Fremdwährungskredit kein Umrechnungsmodus festgelegt, so kommt der Kreditvertrag – weil die essentialia negotii nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar iS des § 869 ABGB sind – erst gar nicht zustande.
Die Anwendung des § 907b ABGB setzt voraus, dass eine echte Fremdwährungsschuld wirksam vereinbart worden ist; sie kann nicht herangezogen werden, um eine unbestimmte Fremdwährungsschuld zu konkretisieren.
Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher rückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Die Nutzung des Geldes durch den Bereicherten ist grundsätzlich (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen zu vergüten. Bei Unredlichkeit des Leistungsempfängers stünden dem Entreicherten Zinsen mindestens in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte.
Ohne Kreditvertrag darf weder der Kreditgeber einen Zinsertrag behalten, der die gesetzlichen Zinsen übersteigt, noch kann der Kreditnehmer sich auf die nicht (mehr) wirksame Vereinbarung eines günstigeren Vertragszinssatzes berufen.
Auch bei Feststellungsbegehren ist der Zuspruch eines Minus grundsätzlich zulässig. Bei einer Verzinsung zu einem anderen Zinssatz mit einer anderen rechtlichen Grundlage handelt es sich aber um ein qualitatives Minus und damit ein Aliud iS des § 405 ZPO.
- § 405 ZPO
- Öffentliches Recht
- JBL 2022, 313
- OGH, 02.02.2022, 6 Ob 51/21z
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 907b ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 988 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- HG Wien, 07.09.2020, 56 Cg 9/20x
- § 1414 ABGB
- OLG Wien, 28.01.2021, 3 R 63/20m
- Arbeitsrecht