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Unbestimmtheit eines Klagebegehrens auf Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Änderung, Wiederherstellung des früheren Zustands und Unterlassung künftiger Änderungen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 37
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2981 Wörter, Seiten 237-240

30,00 €

inkl MwSt

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Ob schutzwürdige Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer berührt sind und damit die Maßnahmen genehmigungsbedürftig sind, kann allein anhand eines Plans, dem lediglich die Lage, Größe und Nutzungsbeschreibung von Räumen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entnehmen sind, nicht beurteilt werden. Es reicht nämlich nicht aus, dass im Fall einer Klagestattgebung das Vollstreckungsorgan lediglich einen Vergleich des tatsächlichen Zustands mit jenem laut Plan aus August 1992 vornehmen müsste, um das Urteil vollstrecken zu können. Damit würde nämlich die Klärung der Frage, welche konkrete Änderung schutzwürdige Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigen könnte und damit genehmigungsbedürftig ist, unzulässigerweise in das Exekutionsverfahren verlagert. Die Ansicht, dass das Klagebegehren nicht exekutierbar und damit unbestimmt sei, ist daher nicht zu beanstanden.

  • Klicka, Thomas
  • WOBL-Slg 2024/70
  • LG Salzburg, 22 R 158/22x
  • BG St. Johann im Pongau, 2 C 1159/20g
  • OGH, 31.05.2023, 5 Ob 181/22m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • § 16 Abs 2 WEG
  • § 226 Abs 1 ZPO

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