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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 4, Dezember 2014, Band 2014
Und noch einmal: Zur Erfüllungsgehilfenhaftung
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2014
- Judikatur, 1821 Wörter
- Seiten 192-195
- https://doi.org/10.33196/zrb201404019201
20,00 €
inkl MwStNach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedient sich ein Werkunternehmer eines Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen, wenn er nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbstständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen hat und diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlungen einbezieht.
Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller. Gerade bei der Zurechnung selbständiger Unternehmer kommt es besonders auf den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen dem Werkbesteller und dem Werkunternehmer und die dabei übernommenen Sorgfaltspflichten an.
- Hayek, Günter
- Sorgfaltspflichten
- Produkt
- § 1304 ABGB
- Lieferant
- ZRB 2014, 192
- Erfüllungsgehilfe
- Gehilfe
- Mitverschulden
- § 1313a ABGB
- OGH, 29.01.2014, 9 Ob 69/13g
- Baurecht
- Zurechnung
- Erfüllungsgehilfenhaftung
- § 1302 ABGB