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Undichte Glaskuppel; Mangelschaden; Geldersatz
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 129 Wörter
- Seiten 154-154
- https://doi.org/10.33196/bbl201704015404
20,00 €
inkl MwStNur dann, wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch unmöglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. „Faktisch unmöglich“ ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Unbehebbarkeit des Mangels. Vielmehr ist zu fragen, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde. In einem solchen Fall kann hinsichtlich des Ersatzes des Austauschinteresses (Ersatz der Mangelbeseitigungskosten) auch eine Erfüllungsersatzanlage in Form einer gleichartigen wirtschaftlichen Leistung begehrt werden. Dies bedeutet, dass nicht der nach dem Vertrag geschuldete Zustand, sondern eine gleichartige wirtschaftliche Lage hergestellt wird.
Demgegenüber kann bei faktischer Unmöglichkeit der Verbesserung oder des Austauschs bzw der Ersatzvornahme nur der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien (einwandfreien) und der mangelhaften Sache im Sinn des objektiven Mangelschadens begehrt werden.
- Undichte Glaskuppel
- Geldersatz
- BBL-Slg 2017/148
- OGH, 22.02.2017, 8 Ob 9/17g
- § 933a ABGB
- Mangelschaden
- Baurecht
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