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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2014, Band 27

Undurchsetzbare Befristungsvereinbarung wegen des Verstoßes gegen das Erfordernis der schriftlichen Nennung eines unbedingten Endtermins

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Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann.

  • OGH 22.1.2014, 3 Ob 219/13x
  • BG Fünfhaus, 9 C 596/12w
  • § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 193/13s
  • WOBL-Slg 2014/51

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