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Unechter Vertrag zugunsten Dritter: vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des begünstigten Dritten

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Die Spaltung der Rechtsposition zwischen materieller Rechtsträgerschaft und formeller Verfügungsberechtigung beim Versicherungsvertrag für fremde Rechnung hat rein versicherungsrechtliche Gründe und dient vor allem dem Schutz des Versicherers. Ihm ist aber von vornherein klar, dass die Interessen von Dritten, den Versicherten, geschützt werden sollen und ihnen schon nach dem Vertragszweck auch die Hauptleistung zukommen kann. Auch ein solcher unechter Vertrag zugunsten Dritter kann Schutzwirkungen zugunsten des begünstigten Dritten entfalten. Es besteht kein Unterschied zur Interessenlage beim (echten) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Eine Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft entfaltet daher als (unechter) Vertrag zugunsten Dritter Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten (das heißt der einzelnen Wohnungseigentümer).

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • JBL 2017, 399
  • OGH, 28.09.2016, 7 Ob 96/16t
  • § 149 VersVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • HG Wien, 15.05.2015, 11 Cg 196/07x
  • § 75 VersVG
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 28.01.2016, 30 R 36/15g

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