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Uneigentliches Nachlegat und Inventarisierung

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Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsguts hat, steht dem Nachvermächtnisnehmer und damit auch dem uneigentlichen Nachlegatar entsprechend der Rechtsnatur des Vermächtnisses bloß ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu, der an den Hauptvermächtnisnehmer bzw an den mit dem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richten ist. Ist im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erben ein Inventar zu errichten, ist der Vermächtnisgegenstand darin aufzunehmen.

Im Abhandlungsverfahren kommt es auf den Besitz und nicht auf das Eigentum an. Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber die Nachlasszugehörigkeit bestritten, kann innerhalb des Abhandlungsverfahrens ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden gefasst werden. Das Vorliegen einer unbedenklichen Urkunde wird iS des § 40 EO verstanden.

  • § 166 AußStrG
  • JBL 2013, 114
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 12.06.2012, 5 Ob 36/12y
  • § 652 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 20.12.2011, 48 R 236/11b
  • BG Favoriten, 29.06.2011, 50 A 125/11k
  • Arbeitsrecht

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