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Unentgeltlichkeit alleine ist kein wichtiger Grund zur Abänderung einer Benützungsvereinbarung

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Die ursprünglich vereinbarte Unentgeltlichkeit kann alleine keinen wichtigen Grund für eine Abänderung einer zugunsten eines Wohnungseigentümers bestehenden Benützungsregelung darstellen, weil dadurch das Prinzip der Vertragstreue ausgehöhlt werden würde. Allgemein gilt, dass eine Auflösung eines Dauerrechtsverhältnisses aus wichtigem Grund nur wegen einer Sachverhaltsänderung nach Abschluss der ursprünglichen Vereinbarung zulässig ist und dabei grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt werden muss. Gründe, mit denen schon bei Abschluss des Dauerrechtsverhältnisses gerechnet werden musste oder Veränderungen, die die Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen haben, können dessen vorzeitige Auflösung nicht rechtfertigen. Dieser Grundsatz und das auch zwischen Wohnungseigentümern geltende Prinzip „pacta sunt servanda“ gebieten es, im Fall einer festgestellten Benützungsvereinbarung, die einem – oder auch mehreren – Wohnungseigentümern unentgeltliche Sondernutzungsrechte einräumt, jedenfalls Rechtswirksamkeit so lange zuzuerkennen, als es nicht zu einer relevanten Sachverhaltsänderung kommt.

  • BG Innsbruck, GZ 11 Msch 16/13s
  • LG Innsbruck, GZ 4 R 267/16t
  • OGH, 20.07.2017, 5 Ob 93/17p
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/18
  • § 52 WEG
  • § 17 WEG

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