


Ungerechtfertigter Abruf einer werkvertraglichen Haftrücklassgarantie; Verjährung des Rückforderungsanspruchs
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 649 Wörter, Seiten 66-67
20,00 €
inkl MwSt




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Die anstelle eines Haftrücklasses vereinbarte Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen die Rechtsposition des Werkbestellers nicht verschlechtern.
Wurde die Haftrücklassgarantie zu Unrecht abgerufen, steht dem Garantieauftraggeber eine Leistungskondiktion gemäß § 1431 ABGB analog gegen den Leistungsempfänger zu.
Der Kondiktionsanspruch des Auftraggebers aufgrund des ungerechtfertigten Abrufs einer werkvertraglichen Haftrücklassgarantie verjährt analog § 1486 Z 1 ABGB drei Jahre nach Abruf, denn der Werkunternehmer, der die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht im Ergebnis nichts anderes geltend als den restlichen Werklohn.
-
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
-
- BBL-Slg 2017/72
- § 1478 ABGB
- § 880a ABGB
- OGH, 25.11.2016, 10 Ob 62/16i
- Verjährung des Rückforderungsanspruchs
- Ungerechtfertigter Abruf einer werkvertraglichen Haftrücklassgarantie
- § 1486 Z 1 ABGB
- § 1431 ABGB
- Baurecht
Die anstelle eines Haftrücklasses vereinbarte Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen die Rechtsposition des Werkbestellers nicht verschlechtern.
Wurde die Haftrücklassgarantie zu Unrecht abgerufen, steht dem Garantieauftraggeber eine Leistungskondiktion gemäß § 1431 ABGB analog gegen den Leistungsempfänger zu.
Der Kondiktionsanspruch des Auftraggebers aufgrund des ungerechtfertigten Abrufs einer werkvertraglichen Haftrücklassgarantie verjährt analog § 1486 Z 1 ABGB drei Jahre nach Abruf, denn der Werkunternehmer, der die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht im Ergebnis nichts anderes geltend als den restlichen Werklohn.
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
- BBL-Slg 2017/72
- § 1478 ABGB
- § 880a ABGB
- OGH, 25.11.2016, 10 Ob 62/16i
- Verjährung des Rückforderungsanspruchs
- Ungerechtfertigter Abruf einer werkvertraglichen Haftrücklassgarantie
- § 1486 Z 1 ABGB
- § 1431 ABGB
- Baurecht