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Ungerechtfertigter Entzug eines privat nutzbaren Dienstwagens: Berechnung des Äquivalents

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Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen entzogen, den er auch privat nutzen durfte (hier: infolge eines – letztlich unwirksamen – Ausspruchs einer fristlosen Entlassung), hat er grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende geldwerte Leistung.

Die Höhe des Geldersatzes richtet sich nach dem Vorteil, der dem Dienstnehmer durch den Naturalbezug entstanden ist, also danach, was er sich durch die Naturalleistung erspart hat. Bei der Ermittlung kommt es auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs an. Das amtliche Kilometergeld ist eine angemessene Berechnungshilfe für den Geldersatz der entzogenen Privatnutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs.

Da der Geldersatz ein Äquivalent für die entzogene Naturalleistung darstellt, hat er sich notwendigerweise daran zu orientieren, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Naturalleistung hatte. Dies lässt sich nur durch Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarung im Einzelfall feststellen. Lässt sich aus dieser ein bestimmter Nutzungsumfang nicht ableiten, wird sich die Bewertung nach der betrieblichen Übung bzw nach der zwischen den Parteien einvernehmlich gelebten Übung zu orientieren haben.

  • JBL 2017, 330
  • § 1154 ABGB
  • OLG, 10.12.2015, 6 Ra 86/15m
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Klagenfurt, 15.07.2015, 32 Cga 219/12k
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.11.2016, 9 ObA 25/16s
  • Arbeitsrecht

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