Ungleichbehandlung von leiblichen und adoptierten Kindern des Erben nicht sittenwidrig
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 3943 Wörter
- Seiten 182 -186
- https://doi.org/10.33196/jbl202003018201
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Die (gegen den Staat gerichteten) Grundrechte wirken nach heute anerkannter Auffassung mittelbar auf das Verhältnis Privater zueinander ein. Auch die allgemeinen Wertvorstellungen der Grundrechte sind bei der Konkretisierung der Generalklausel der „guten Sitten“ in § 879 Abs 1 ABGB zu berücksichtigen.
Macht der Erblasser eine Zuwendung in Form einer Nacherbschaft davon abhängig, dass der (Vor-)Erbe keine leiblichen (ehelichen) Nachkommen hinterlässt, kann daraus keine Ungleichbehandlung abgeleitet werden, die die Ausübung der Testierfreiheit in diesem Umfang als sittenwidrig iS des § 879 Abs 1 ABGB erscheinen ließe. Den seit 1960 unveränderten Bestimmungen über die Rechtsfolgen der Adoption ist daher keine Grundwertung zu entnehmen, leibliche Kinder und Wahlkinder hinsichtlich der Erbfolge nach den Eltern des Annehmenden gleich zu behandeln.
- § 879 ABGB
- § 698 ABGB idF BGBl 87/2015
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 25.07.2019, 2 Ob 15/19y
- Allgemeines Privatrecht
- Art 8 EMRK
- JBL 2020, 182
- Art 7 B-VG
- BG Liezen, 08.03.2018, 18 C 76/16g
- LG Leoben, 25.09.2018, 1 R 93/18w
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- Art 14 EMRK
- Arbeitsrecht
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