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Unionsbürgerschaft im Wandel

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Aufsatz
Umfang:
9018 Wörter, Seiten 249-261

30,00 €

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Nach stRsp unterliegen Fälle des Entzugs der Staatsangehörigkeit einer unionsrechtlichen Nachprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit, welche durch die jüngste Entscheidung Stadt Duisburg durch Effektivitätsgarantien und Verfahrensstandards verfestigt wird. Durch die sukzessive Zunahme der Schrankenwirkung in der Rsp besteht die Gefahr, die Souveränität der MS im Staatsangehörigkeitsrecht zu beschneiden, was der EuGH jüngst in der RS Malta weiter vorangetrieben hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Prüfung auch für den Erwerb ausgedehnt wird und völkerrechtliche „genuine link“-Verbindungen den MS festgeschrieben werden. Ohne ausdrücklich auf das Erfordernis eines „genuine link“ einzugehen, stellt der EuGH klar, dass die Unionsbürgerschaft nicht zur handelbaren Ware degradiert werden darf und ein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch ohne Vertragsänderung eine Verletzung des Unionsrechts begründen kann. Die Freizügigkeit im Rahmen der Unionsbürgerschaft gewinnt durch jüngste Entwicklungen der Rsp an wirtschaftlicher Relevanz, was sich in gezielten Anpassungen sozialer Rechte und Vergünstigungen zeigt, die Unionsbürgern etwa bei der Berechnung der Steuerpflicht oder des Rentenanspruchs in bestimmten Konstellationen mit Auslandsbezug zugutekommen.

  • Marek, Patrik
  • CBI, Deutsche Rentenversicherung Bund, Entzug der Staatsangehörigkeit
  • Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft
  • Erwerb der Staatsangehörigkeit
  • genuine link
  • Goldene Pässe
  • Micheletti
  • Ministarstvo financija
  • Mirin
  • Nottebohm
  • Rottmann
  • Ruiz Zambrano
  • Staatsbürgerschaft als Ware
  • Stadt Duisburg
  • Tjebbes, Treue und Loyalitätspflichten
  • Udlændinge- og Integrationsministeriet
  • Verlust der Staatsangehörigkeit
  • Wiener Landesregierung
  • WBL 2025, 249
  • Malta
  • Art 3 EUV
  • Art 4 EUV
  • Art 20 AEUV
  • Staatsbürgerschaft
  • Art 21 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 5 Abs 2 EUV

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